Lithium-Batterien
Vorschriften und Regeln für die Lagerung von Lithium-Batterien
Lagervorschriften
Aktuell gibt es keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Lagerung von Lithium-Batterien. Das ist aber niemals als „Freifahrtschein zum Nichtstun“ zu verstehen. Lithium-Batterien sind Erzeugnisse nach REACH und daher per Definition keine Gefahrstoffe. Jedoch sind sich alle einig: Lithium-Batterien sind innerbetrieblich wie ein Gefahrstoff zu behandeln und zu lagern (siehe auch VdS 3103).
Erheblichen Einfluss auf die Lagerung von Lithium-Batterien hat deren Leistungsklassifizierung: geringe, mittlere und hohe Leistung (siehe dazu allgemeine und spezifische Sicherheitsregeln). Von Seiten der Versicherer gibt es schriftliche Empfehlungen (Merkblatt VdS 3103), die als gleichwertig und ebenso verbindlich angesehen werden.
Für die Lagerung von Lithium-Batterien lassen sich Analogien zu den Gefahrgut-Transportvorschriften und der Gefahrstoffverordnung bzw. den TRGS ableiten:
gemäß Gefahrgutrecht: Schutzauslegung anhand des Gefährdungspotenzials z.B. Unterscheidung nach Neuware, End-of-Life-Batterien, beschädigte Batterien, Prototypen usw.
gemäß Gefahrstoffrecht: Lagerstätte wie ein Gefahrstofflager nach TRGS 510 auslegen, u.a. Auslegung als F90, Zutrittsbeschränkung, Entlüftung, Zusammenlagerungsverbote.
In der Praxis haben sich folgende Lagerlösungen bewiesen:
Sicherheitsschränke nach EN14470
ADR-konforme Behälter- und Transportsysteme mit Brandschutzfunktion
Brandschutzcontainer mit geprüfter Feuerwiderstandsfähigkeit
Weitere Nebenbedingungen:
Lagern nur zulässig, wenn Lithium-Batterien nach UN38.3 geprüft sind, ansonsten nur nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung.
Nicht laden im Lagerbereich!
Laden ist gesondert von der Lagerung zu betrachten.
Nur Tagesbedarf außerhalb von Lagern
Minimalmengenbegrenzung bzw. Kapselung
Für die Entscheidungsfindung zur richtigen Lagerung sollte die Sachversicherung und bei größeren Mengen die Feuerwehr einbezogen werden. Siehe auch Brandschutzkonzept.
Transportvorschriften
Lithium-Batterien sind seit dem Jahr 2009 offiziell Gefahrgut der Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände). Und das ist auch gut so! Der Gesetzgeber hat für kleine Lithium-Batterien (<100Wh) über die Sondervorschrift 188 in der ADR eine Erleichterung für z.B. Powerbanks, Handys oder Laptop-Akkus geschaffen. Deren Transport fällt unter bestimmten Auflagen nicht unter den erheblich komplizierteren Gefahrgut-Transport größerer Batterien.
Folgende Punkte sind im Zusammenhang mit dem Transport abzuarbeiten:
UN 3090 (Lithium-Metall-Batterien) oder UN 3480 (Lithium-Ionen-Batterie)
Einstufung in kleine (nach SV188) oder größere Lithium-Batterien
Wahl des Behälters bzw. der Verpackung
Korrekte Verpackungsweise
ADR-konforme Kennzeichnung
Für Lithium-Batterien gibt es diverse Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen in der ADR (d.h. Transport auf der Straße). Diese unterscheiden sich in den damit verbundenen Auflagen und der Wahl des Behälters bzw. der Verpackung teils erheblich.
So wird in der ADR unterschieden nach:
neue/intakte Lithium-Batterien (Normalfall)
Lithium-Batterien mit Prototypenstatus
defekte/beschädigte Lithium-Batterien
Lithium-Batterien zur Entsorgung/zum Recycling
Grundsätzlich ist ein Transport über den Luftverkehr deutlich komplizierter, ein Versenden von defekten/beschädigten Lithium-Batterien ist sogar streng verboten. Mit Lithium-Batterien in Flugzeugen gab es schon zu viele Havariefälle, teils sogar mit Abstürzen. Beim Transport empfiehlt sich im Vorfeld bereits Rücksprache mit dem Transportdienstleister zu halten, was zu beachten ist.
Gesetzliche Vorschriften – Pflicht zur Unterweisung:
Alle Personen, die an der Beförderung von Gefahrgut (wie z.B. Lithium-Batterien) mitwirken, MÜSSEN in den Anforderungen an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich unterwiesen sein. Auch wer dem Gefahrgutrecht nicht unterworfen ist (z.B. wegen der SV 188), sollte genau wissen, warum er befreit ist und welche Bedingungen er dazu einhalten muss.
Besonderheit: Transport von Lithium-Batterien als Gefahrgut
Lithium-Batterien gelten im Transportrecht als Gefahrgut. Eine UN-Zulassung des Behälters alleine rechtfertigt noch nicht alle Anforderungen, um den ADR-konformen Transport von Lithium-Batterien für alle Fälle druchzuführen. Wir empfehlen daher unseren Kunden, sich die entsprechende Fachkunde auf dem Gebiet anzueignen und die zuständigen Mitarbeiter umfangreich zu schulen, damit die Behälter vorschriftsmäßig eingesetzt werden. Dazu zählt die entsprechende Kenntnis zu den offiziellen Verpackungsanweisungen, der Kennzeichnung gemäß ADR und den bewussten Umgang mit z. B. beschädigten Lithium-Batterien.
Allgemeine Sicherheitsregeln
Laut GDV / VdS grundsätzlich zu beachten (auch bei Kleinmengen):
Einhaltung aller Vorgaben der jeweiligen Hersteller und technischen Produktdatenblätter
Verhinderung äußerer Kurzschlüsse (Schutz vor Kurzschluss der Batteriepole, z.B. durch Verwendung von Polkappen)
Verhinderung innerer Kurzschlüsse (Schutz vor mechanischen Beschädigungen)
Nicht unmittelbar und dauerhaft hohen Temperaturen oder Wärmequellen aussetzen (z.B. auch direkter Sonneneinstrahlung)
In nicht durch automatische Löschanlagen geschützten Bereichen ist eine bauliche oder räumliche Trennung von mind. 2,5 m zu anderen brennbaren Materialien einzuhalten.
Beschädigte oder defekte Lithium-Batterien sind aus Lager- und Produktionsbereichen umgehend zu entfernen und bis zur Entsorgung in sicherem Abstand oder in einem brandschutz-technisch abgetrennten Bereich zwischenzulagern.
Es dürfen nur Zellen und Batterien gelagert werden, für die der Nachweis der Prüfung nach UN 38.3 vorliegt (Prototypen dürfen in Ausnahmefällen und nur mit einer Gefährdungsbeurteilung gelagert werden).
Für das Laden von Batterien sind die Hinweise der Hersteller und Versicherer zu beachten.
Quelle: VdS 3103
Spezifische Sicherheitsregeln
Laut GDV / VdS besonders zu beachten:
Lithium-Batterien geringer Leistung (≤ 100 Wh)
Für Batterien dieser Kategorie gelten die allgemeinen Sicherheitsregeln; für diese gibt es keine spezifischen Sicherheitsvorschriften. Bei größeren zusammenhängenden Lagermengen (Volumina über 7 m³ oder mehr als sechs Euro-Paletten) gelten die Hinweise für Lithium-Batterien mittlerer Leistung.
Lithium-Batterien mittlerer Leistung (> 100 Wh und ≤ 12 kg)
Bereiche mit Batterien mittlerer Leistung sind von anderen Bereichen räumlich (mindestens 5 m) oder baulich feuerbeständig abzutrennen. Mischlagerungen mit anderen Produkten, die einen Brand beschleunigen können, sollten vermieden werden. Der Lagerbereich ist durch eine geeignete Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle zu überwachen. Bei Vorhandensein von Feuerlöschanlagen sind die Angaben in Bezug auf geeignete Löschmittel in den jeweiligen technischen Produktdatenblättern zu berücksichtigen. Bei größeren Lagermengen (belegte Fläche > 60 m² und/oder Lagerhöhen > 3 m) gelten die Hinweise für Lithium-Batterien hoher Leistung.
Lithium-Batterien hoher Leistung (> 100 Wh und > 12 kg)
Für Batterien hoher Leistung liegen nach derzeitigem Stand noch keine gesicherten Kenntnisse hinsichtlich adäquater Schutzmaßnahmen vor. Schutzmaßnahmen sind daher in Absprache mit dem Sachversicherer für den Einzelfall zu regeln. Denkbare Maßnahmen hierbei sind z.B.:
Separierung und Mengenbegrenzung
Lagerung in feuerbeständig abgetrennten Bereichen oder mit Einhaltung eines Sicherheitsabstands (räumliche Trennung von 5 m)
automatische Löschanlagen
Quelle: VdS 3103
Gefärdungsbeurteilung
Erste Orientierung liefern die Bedienungsanleitung und ggf. ein „Sicherheitsdatenblatt“ vom Batterie-Hersteller. Die von Lithium-Batterien ausgehenden Gefährdungen sind vielfältig: Elektrische Gefährdung, Brandgefahr, Umweltgefährdung, Säurenaustritt usw.
Zur Ermittlung aller von Lithium-Batterien ausgehenden Gefährdungen muss man sich den gesamten Prozess im Haus anschauen (d.h. vom Wareneingang, dem Betrieb, der Lagerung und der Entsorgung). Dabei ist es entscheidend, aufgrund der erheblichen unterschiedlichen Gefährdung eine Aufgliederung in die Einstufung vorzunehmen: Neuware, Beschädigt, im Einsatz, Ladevorgang usw.
Typischen Beispiele, was in Gefährdungsbeurteilung erkannt und bewertet werden müssen:
Mitarbeiter muss Kriterien kennen, ab wann eine Lithium-Batterie auffällig ist oder als defekt/beschädigte gilt (à damit diese nicht weiter eingesetzt wird)
Es muss der richtige Umgang mit Rückläufern/Reklamationen von Kunden geklärt werden, wenn diese in unbekanntem (Gefährdungs-)Zustand im eigenen Betrieb eintreffen. In jedem Fall muss das Laden von Lithium-Akkus in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Es sind alle mit den Ladevorgängen und der Lagerung der Akkus verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Aus der schriftlich dokumentierten Gefährdungsbeurteilung lassen sich dann die Mitarbeiterunterweisung und die Betriebsanweisungen für den Umgang mit Lithium-Batterien ableiten.
Brandschutzkonzept
Wichtig ist ein ganzheitliches Brandschutzkonzept. Dazu gehören neben den baulichen/technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Sicherheitsschrank) auch die organisatorischen/verhaltensbezogenen Schutzmaßnahmen (z.B. Separierung beschädigter Akkus). Für die Konzeptauslegung muss sich der Arbeitgeber auch mit der Frage nach Sprinkleranlage oder Rauchmelder/Brandmeldeanlage beschäftigen.
Auch das beste Brandschutzkonzept hilft nichts, wenn die Mitarbeiter für den Ernstfall nicht vorbereitet sind. Daher: Mitarbeiterschulung, Definition der Rettungskette, Bereitstellung von Handfeuerlöschern und ggf. PSA, Notfalltraining.
Absprache mit Feuerwehr & Sachversicherung
Ein Brandschutzkonzept wird niemals im dunklen Kämmerchen ausgearbeitet, sondern sollte eine Teamleistung aus mehreren Beteiligten und Fachleuten sein. Dazu zählen vor allem: Lagerlösungs-Hersteller, betroffene Mitarbeiter, Führungskräfte, Brandschutzbeauftragte, Vertreter der Versicherung, Feuerwehr, externe Sachverständige/Experten.
Die Wirksamkeit und Aktualität des Brandschutzkonzepts sollte regelmäßig überprüft werden.