ADR-Vorschriften regeln den Transport
ADR-Vorgaben sind maßgebend
Der Umgang mit gefährlichen Gütern wird je nach Einsatzbedingungen durch unterschiedliche Vorschriften geregelt. Für den Transport gilt z.B. das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), das wiederum für den Transport auf der Straße, mit der Bahn und auf Binnengewässern auf die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) verweist. Diese wiederum übernimmt bei den konkreten Vorschriften die Vorgaben des internationalen, grenzüberschreitenden Abkommens für Straßentransport “Accord relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route”, kurz ADR. Damit ist in der Praxis das ADR, das alle 2 Jahre überarbeitet wird, das wesentliche Regelwerk für den Transport von gefährlichen Gütern. Es definiert bspw. die Kennzeichnungspflicht. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, gilt es daher die Regeln des ADR einzuhalten. Wie ein Verstoß geahndet wird, ist dagegen Aufgabe der GGVSEB.
Freimengenregelung
Die ADR unterscheidet zwischen unterschiedlichen Beförderungen. So gibt es Erleichterungen für die Beförderung von Kleinmengen bspw. im privaten Bereich aber auch durch Unternehmen für ihre Haupttätigkeit gilt die sogenannte „Handwerker-Regelung“ zum unmittelbaren Verbrauch.
Gerade die Handwerker-Regelung (nach ADR 1.1.3.1c) für Kraftstoffe bis 450 l je Verpackung sowie die sogenannte 1000-Punkte-Regel für Freimengen (nach 1.1.3.6 ADR) für bis zu 1000 l Diesel bzw. 333 l Benzin spielen z.B. bei mobilen Tankanlagen eine wichtige Rolle. Sie entscheiden, ob der Fahrer beim Transport einen ADR-Schein benötigt oder ob Begleitpapiere erforderlich sind. Bei den Produkten wird daher auf die jeweils geltenden Regeln hingewiesen.
Zugelassene Transportbehälter
Für den Transport mancher Gefahrgüter müssen zwingend zugelassene Behälter verwendet werden. Das gilt für die üblichen Kraftstoffe Benzin und Diesel ebenso wie für Lithium-Ionen-Akkus und viele andere Produkte.
Fehlt die Zulassung oder ist diese abgelaufen, definiert das ADR das als Verstoß. Dabei kann die Zulassung schon durch eine fehlende „Bezettelung“ erlöschen; fehlt an der Transportverpackung die Kennzeichnung des Inhaltes oder sind Aufkleber nicht mehr lesbar, muss unmittelbar für Ersatz gesorgt werden. Das betrifft u.a. auch Reservekanister oder Kanister und Eimer für brennbaren Scheibenreiniger, Verdünner oder Farben und Klebstoffe etc.
Beim Transport muss eine Zulassungsnummer, meist UN-Nummer, und ein Gefahrenzettel z.B. für entzündbare flüssige Stoffe auf dem Behälter sichtbar sein. Bei Kontrollen wird sonst der Verstoß gegen die ADR-Richtlinien geahndet. Für mobile Tankeinheiten bedeutet das: nicht nur die turnusmäßigen Wartungsprüfungen sind einzuhalten, sondern auch auf die vorgeschriebene Kennzeichnung ist zu achten.
Ladungssicherung entscheidend
Neben der Beschaffenheit der Transportbehälter ist auch die Ladungssicherung, sprich die sichere Befestigung der einzelnen Behältnisse, genau geregelt. Lose oder unzureichend befestigte Ladung ohne Formschluss ist ein Verstoß gegen die ADR-Richtlinien und wird geahndet.
Bei der Behälterauswahl ist daher von vornherein auf möglichst vielfältige Sicherungsmöglichkeiten zu achten. Zurrösen, Zurrrinnen für Gurte sowie gegebenenfalls Transportsicherungen für Einfüllstutzen erleichtern die Ladungssicherung ungemein und vermeiden kostenpflichtige Verwarnungen.
Im Schadensfall ist ein Notfallset hilfreich, um austretende Gefahrstoffe schnell einzuschließen oder aufzusaugen, auch wenn es bei Kleinmengen nicht vorgeschrieben ist. Das vermeidet eine teure Umweltverschmutzung und minimiert den Schaden am oder im eigenen Fahrzeug durch austretendes Gut.
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